Allgemeine Geschäftsbedingungen der M&S Abwassertechnik GbR


(1) Für die über diese o.g Firma begründeten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

(1) Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, solange sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Art und Umfang der auszuführenden Leistungen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis. Sofern ein entsprechendes Leistungsverzeichnis nicht vorliegt, werden die Leistungen in branchenüblicher Art und Weise ausgeführt.

(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich uns gegenüber sämtliche notwendigen und relevanten Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit des Objekts sicherzustellen sowie auf etwaige Gefahrenquellen hinzuweisen.

(4) Soweit nicht gesondert geregelt, stellt der Vertragspartner unentgeltlich Strom und Wasser für die durchzuführenden Leistungen zur Verfügung. Dies gilt auch für geeignete Räumlichkeiten zur Unterbringung von Reinigungsmaterial und -geräten.

(5) Das Vertragsverhältnis läuft, sofern nicht abweichend vereinbart, für die Dauer von einem Jahr. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um ein Jahr.

(1) Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe und Gase, die in der Anlage enthalten sind, oder enthalten sein könnten unserem Mitarbeiter schriftlich anzuzeigen. Als gefährlich gelten Stoffe und Gase, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen können,  Explosionsgefahr, oder Stoffe und Gase, die bei Ableitung in das Kanalsystem eine Haftung begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind. (z. B. Laugen, Säuren, Gifte und chemische Reinigungsmittel)

In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet kostenlos entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen und sofern besondere Gefahren zu erwarten sind , einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen, dies gilt auch wenn unsere Mitarbeiter besondere Gefahren bemerken oder vermutet und den Auftraggeber darüber informieren. Sofern gefährliche Stoffe nicht angegeben und nicht dokumentiert wurden und/oder bei besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, stellt der Auftraggeber  uns von jeglicher Haftung frei, es sei denn der Schaden wurde durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln unseres Mitarbeiters herbeigeführt. Eine Freistellung wird auch für den Fall vereinbart, dass unser Mitarbeiter  wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung der Arbeiten ablehnt oder abbricht, der Auftraggeber aber trotzdem auf die Durchführung besteht.

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Mitarbeitern des Auftragnehmers ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und Leitungen zu ermöglichen. Der Auftraggeber informiert die Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Auftragsbeginn über vorhandene Arbeitserschwernisse wie z.B. verdeckte Kontrollöffnungen. Dies gilt ebenfalls für Arbeitserleichterungen wie z.B. das Vorhandensein einer Hebeanlage oder Rückstauklappe.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer über vorherige Reinigungsversuche zu informieren. Der Auftraggeber hat vor Beginn der Reinigungsarbeiten alle gefährlichen Stoffe, die in den zu reinigenden Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsleitungen enthalten sind, zu dokumentieren und das Dokument dem ausführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers zu übergeben und von diesem gegenzeichnen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die den ausführenden Reinigungsmonteur schädigen können oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen könnten, üblicherweise in Abwasserleitungen nicht anzutreffen sind, z.B. Fette, Gifte, Laugen, Säuren.

(3) Vor Arbeitsbeginn hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Sämtliche Rohrführungs- oder Revisionspläne hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Liegen solche Pläne nicht vor, ist der Auftraggeber verpflichtet den Rohrleitungsverlauf sogenannte Bögen, T- Abzweige, Reduzierungen, Hohlräume usw. kenntlich zu machen. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht in ausreichendem Maße nach, haftet der Auftraggeber für sich hieraus ergebende Schäden oder Mehraufwendungen.

(4) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Reinigungsarbeiten das gesamte Abwassersystem stillgelegt ist. Nach Abschluss aller durchgeführten Reinigungsarbeiten durch den Auftraggeber, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle vertragsgegenständlichen Leitungen, Anlagen und Entwässerungssystem auf seinen ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

(5) Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, bei besonderer Gefahrenlage einen Sicherheitsbeauftragten für die gesamte Reinigungszeit unserer Monteure zu stellen. Soweit gefährliche Stoffe in vorbezeichneter Art nicht angegeben, dokumentiert und von unseren Monteuren gegengezeichnet sind, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Risiken frei, soweit sich diese daraus ergeben, dass solche Stoffe vorhanden oder in das Ab- oder Grundwasser gelangen.

(6) Bei alten oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen wie z.b. (Toiletten, Urinal, Küchenabläufe, Badabläufe) ist der Auftragnehmer nicht zur Demontage und Montage berechtigt. Der Auftraggeber hat hier Sorge zu tragen, dass nicht vorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenstände durch eine Fachfirma demontiert oder montiert werden. Soweit für die Reinigung der Rohrleitungen bestehende Silikonfugen aufgeschnitten werden, hat der Auftraggeber die Verfugungen selbst vorzunehmen.

(1) Die Ausführung der Arbeiten Erfolgen nach vorheriger Terminabsprache. Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Maschinen- und Geräteeinsatzes und die Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrages allein unserem Mitarbeiter, der hierbei vor allem das Gebot von Vorsicht von Gründlichkeit zu beachten hat.

(1) Unsere Dienstleistungen  werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt, für den Erfolg können wir jedoch keine Garantie übernehmen, da in Abwasserrohren zu viele nicht kalkulierbare Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können, die vor Arbeitsbeginn nichtersichtlich sind.

(1) Die Zahlung des Kaufpreises ist mit Vertragsschluss fällig.

(1) Es gilt der jeweils vertraglich vereinbarte Preis. Sofern eine Preisvereinbarung nicht vorliegt, gilt bei wiederkehrenden gleichbleibenden Leistungen der monatlich abgerechnete und durch den Vertragspartner vorbehaltslos bezahlte Preis auch für die Zukunft vereinbart.

(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb 10 Tage nach Erhalt zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf der Frist tritt Zahlungsverzug ein. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(3) Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Haftungsausschluss

Aus vertraglichen und gesetzlichen Haftungstatbeständen, insbesondere im Falle der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung, haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist die Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ausschluss der Verantwortung.

Soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt, keine Verantwortung für sämtliche mittelbare und unmittelbare Schäden, die entstehen durch:

(a) Rohr  TV- Untersuchungen, die nicht eindeutig erkenn- und einschätzbar sind.

(b) Arbeiten an defekten, verrotteten oder unvorschriftsmäßig installierten Anlagen.

(c) Arbeiten an Anlagen die in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind, und/oder während der Arbeiten benutzt werden.

(d) Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen und besonderen Gefahren.

(e) Aus der Anlage austretender Inhalt.

(f) Kameras, Spiralen, Schläuche oder sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage          Verloren gehen oder stecken bleiben, der nicht von unserem Mitarbeiter zu vertreten ist.

(g) Arbeiten an Rohrabzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als           45 Grad und Bögen mit mehr als 67 Grad.

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter ist der Sitz des Anbieters, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.2. Wir werden durch den Vertragspartner berechtigt, geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetztes zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

(a) es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Stundenverrechnungssätze und Anfahrtskosten.

(b) Notdienstzuschläge werden erhoben.

(c) Strom und Wasser sind vom Auftraggeber zu stellen, oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Gerüste und ähnliche Hilfsmittel.

(1) Die Baustelle muss für alle Fahrzeuge, sowie Maschine befahrbar sein.

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.